Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.
- Allgemeine
Bestimmungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen Auftrags.
- Auftragserteilung
- Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
- Preise
/ Kostenvoranschlag
- Grundsätzlich gelten die Preise lt. Aushang.
Wir weisen darauf hin,
dass die Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preis-auszeichnung
für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen,
bestimmte Unternehmer verpflichtet, die
Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen. Dies gilt für Tankstellen
gemäß § 1 Z 4 lit. g und für Unternehmer
die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei
üblicherweise anfallenden Leistungen, einschließlich des Wuchtens gemäß § 1 Z
31.
Dadurch, dass in § 5
die Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen extra erwähnt wird, ist
die Anfügung der
Tankstellen § 1 wohl dahingehend zu verstehen, dass die üblichen
Serviceleistungen an Tankstellen (Vergleich dazu
§ 157, z.B. Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, waschen des Fahrzeuges
etc.) jedenfalls auch auszuzeichnen sind.
Für reine Serviceunternehmen – KFZ-Service, die am Standort nicht auch eine Tankstelle betreiben, ist zumindest die Z 31 zu beachten.
In all diesen Fällen
ist daher davon auszugehen, dass Preise für
diese Leistungen nicht mündlich dargelegt werden
können.
- Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:
Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insoferne unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 65% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.
§ 5 KSchG Abs. 2 regelt Kostenvoranschläge
Wird
dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt
dessen Richtigkeit als gewähr-
leistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Die Formulierung trägt dem Rechnung, dass KVs eben nicht automatisch verbindlich sind. Diese Textierung ermöglicht, dass, sollte sich im Zuge der Arbeit neue Umstände ergeben, die bei der KV-Erstellung nicht bedacht wurden, (also zB Verschmutzung, die einen größeren Reinigungsaufwand und mehr Arbeitszeit benötigt), der Unternehmer nicht der geschätzte KV–Preis/Aufwand entgegen gehalten werden kann.
Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
- Service / Warenlieferung
- Termine
- Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten.
Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen.
Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
- Zahlung
- Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer
– siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart.
Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang des Serviceunternehmens.
- Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer
– siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart.
Das Serviceunternehmen ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Möglichkeit der Akonto- oder
Vorauszahlungen in AGBs sind so weit gefasst, da die Höhe der Vorauszahlung
individuell vereinbart wird. Eine grundsätzliche Vereinbarung der
Zahlungsmodalität ist nötig.
- Gegen Ansprüche des Serviceunternehmens kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Warenlieferung
- Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden.
Wir weisen auf Punkt 3 „Preise/Kostenvoranschlag“ hin: Bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden. Hier wäre die Möglichkeit für etwaige Modalitäten: zB exklusive Reinigungs- und Pflegemittel für das Fahrzeuge können nicht mehr rückgenommen werden etc.
- Reklamationen
Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.
Die Textierung der Mängelrügefrist mit „möglichst kurzfristig“ ist auch jene, die der OGH verwendet.
Sie soll zum Ausdruck bringen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.